Allgemeine Geschäftsbedingungen
(gültig ab 1. April 2020)
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Vertragspartner
Der Chartervertrag wird zwischen dem Vercharterer und dem Charterer geschlossen und besteht aus dem von beiden signierten Vertragsformular. Im Fall des Folkeboot-Kalenders (Punkt 9) sind die Vertragspartner Verkäufer und Käufer.
1. Pflichten des Vercharterers
Die gebuchte Yacht wird dem Charterer am vereinbarten Ort und Termin sauber, seetüchtig und voll getankt übergeben. Der Charterpreis schließt ein: Nutzung der Yacht, ihrer Ausrüstung sowie die Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung. Die Selbstbeteiligung (je Schadensfall) der Vollkaskoversicherung ist im Erlebensfall durch den Charterer zu tragen. Sie beträgt 500 €. Der Charterer hat die Möglichkeit vom Vertrag zurückzutreten, wenn das Boot nicht vereinbarungsgemäß übergeben wird. Er erhält seine Chartergebühr zurück - andere Ansprüche bestehen nicht.
Kann die gebuchte Yacht zu dem im Chartervertrag vereinbarten Termin nicht übergeben werden (z.B. wegen Havarie, Seeuntüchtigkeit infolge Unfall bei dem Vorcharter, etc.), kann der Vercharterer eine gleichwertige Ersatzyacht stellen.
Der Vercharterer haftet nicht für an Bord vergessene Gegenstände sowie für entstandene Schäden an Wertgegenständen (wie Notebooks, Kameras, Mobiltelefone etc.) durch Wasser.
2. Der Charterer sichert zu und verpflichtet sich wie folgt:
- die Grundsätze der guten Seemannschaft einzuhalten.
- die Seemannschaft zu beherrschen und ausreichende Erfahrungen in der Führung einer Yacht zu besitzen bzw. einen verantwortlichen Skipper mit diesen Eigenschaften zu stellen und dem Vercharterer namhaft zu machen. Segelerfahrung ist Voraussetzung. Der Sportbootführerschein See (SBF-See) ist wünschenswert.
- die gesetzlichen Bestimmungen des Gastlandes zu beachten und An- und Abmeldungen beim Hafenmeister oder der zuständigen Behörde vorzunehmen.
- die Yacht ohne schriftliche Genehmigung des Vercharterers keinem Dritten zu überlassen oder zu vermieten.
- keine Veränderungen am Schiff oder an der Ausrüstung vorzunehmen. Ausnahmen von dieser Regel bedürfen der Absprache (Beispiel: Der Charterer verwendet mitgebrachte eigene anstelle der an Bord vorhandenen Ausrüstungsgegenstände und deponiert diese für die Dauer des Törns in seinem Fahrzeug).
- Yacht und Ausrüstung pfleglich zu behandeln, das Logbuch in einfacher Form zu führen, sich vor Törnbeginn über die Gegebenheiten des Fahrtgebiets eingehend zu informieren, wie z. B. über Strömungen und veränderte Wasserstände bei starken Winden, etc..
- bei angekündigten Windstärken über 5 Bft., oder bei zwar nicht vorhergesagten, aber dennoch vor Fahrtbeginn eintretenden Windstärken über 5 Bft., den schützenden Hafen nicht zu verlassen; im Zweifel gilt die Vorhersage des deutschen Wetterdienstes. Dies gilt bereits, wenn Windstärken über 5 Bft. tatsächlich oder voraussichtlich nur in Böen auftreten. Das Risiko einer entsprechenden Wetterlage während der Dauer der Charter trägt ausschließlich der Charterer, ihm obliegt die Verantwortung, sich täglich mit aktuellen Seewetterinformationen zu versorgen. Ein Anspruch auf Entschädigung für aufgrund dieser Klausel ausgefallene Segeltage besteht nicht.
- die Yacht am vereinbarten Ort und Termin in einwandfreiem, gereinigtem,
aufgeklartem Zustand zurückzugeben. Auffüllen der Tanks erfolgt durch den
Vercharterer.
Bei verspäteter Rückgabe oder Rückgabe an einem anderen als dem
vereinbarten Ort trägt der Charterer die entstehenden Kosten wie
Liegegebühren, Bootsrückführung und evtl. Charterausfallkosten und
Übernachtungskosten des Nachcharterers.
- bei Schäden, Kollisionen und Havarien oder sonstigen außergewöhnlichen Vorkommnissen (Diebstahl, Beschlagnahme, etc.) unverzüglich telefonisch den Vercharterer zu benachrichtigen, ein Protokoll anzufertigen und für eine Gegenbestätigung des Hafenmeisters, Arztes oder der Polizei zu sorgen.
- gegebenenfalls zum Stützpunkt zurückzukehren, um eine Reparatur zu ermöglichen.
- Beanstandungen der Yacht unverzüglich bei dem Stützpunkt der Yacht anzuzeigen. Später angezeigte Reklamationen werden ausgeschlossen.
- Schwimmwesten und weitere Sicherheitsausrüstungen, welche in ausreichender Zahl zur Yacht gehören, während des Segelns zu tragen.
- unter Deck nicht zu rauchen.
3. Kosten während des Törns, Reparaturen, Motoren- und Bilgenüberwachung
- Reparaturen im Wert von über 50,- € bedürfen grundsätzlich der Genehmigung durch den Vercharterer. Ausgetauschte Teile sind in jedem Fall aufzubewahren. Auslagen für Reparaturen, welche infolge von Materialverschleiß notwendig wurden, werden vom Vercharterer bei Vorlage der quittierten Rechnung zurückerstattet.
- Schäden, die durch Trockenlaufen des Motors entstehen, sind in keinem Fall versichert und gehen zu Lasten des Charterers. Ebenso kann der Motor bei Schräglage unter Segeln von über 10 Grad Krängung und bei Seegang nicht benutzt werden, da der Propeller dann aus dem Wasser tritt und kurzfristig unter starkem Drehzahlanstieg leidet.
- Der Wasserstand in der Bilge ist mindestens täglich zu prüfen. Gegebenenfalls ist die Bilgenpumpe zu betätigen.
- Der Charterer trägt während des Törns die Kosten für Hafengeld und Treibstoff. Bei Vorübernachtung gilt das auch für das Hafengeld der ersten Übernachtung.
4. Rücktritt des Charterers oder Minderung des Charterpreises bei verspäteter Übergabe oder Mängeln
Wird die Yacht oder zumindest eine gleichwertige Ersatzyacht nicht rechtzeitig zum im Chartervertrag vereinbarten Termin vom Vercharterer zur Verfügung gestellt, so kann der Charterer frühestens 48 Stunden danach bei voller Erstattung aller geleisteten Zahlungen aus diesem Vertrag zurücktreten. Über den Charterpreis hinausgehende Ersatzansprüche des Charterers sind ausgeschlossen. Tritt der Charterer nicht vom Vertrag zurück, so behält er Anspruch auf Erstattung des anteiligen Charterpreises für die Zeit, um die das Schiff später übergeben wurde.
Schäden an der Yacht und Ausrüstung, die die Seetüchtigkeit der Yacht nicht beeinträchtigen und die Nutzung der Yacht weiterhin im zumutbaren Rahmen ermöglichen, berechtigen nicht zum Rücktritt. Eine Minderung ist in diesem Fall ebenfalls ausgeschlossen.
5. Haftung des Vercharterers
Der Vercharterer haftet dem Charterer und seiner Crew nur für Schäden, welche infolge von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Vercharterers entstehen.
Der Vercharterer haftet nicht für solche Schäden, die aus Ungenauigkeiten, Veränderungen und Fehlern des zur Verfügung gestellten nautischen Hilfsmaterials und elektronischer Instrumente wie z. B. Seekarten, Handbücher, Kompass, Funkpeiler usw. verursacht werden.
Ansprüche des Charterers infolge von Nichtbenutzbarkeit der Yacht wegen Schäden oder Totalausfall, welche durch den Charterer oder einen Dritten während der Charterzeit verursacht werden, sind ausgeschlossen.
6. Haftung des Charterers
Der Charterer übernimmt die Yacht auf eigene Verantwortung. Verlässt der Charterer die Yacht an einem anderen als dem vereinbarten Ort, gleich aus welchem Grund, so trägt der Charterer alle Kosten für die Rückführung der Yacht zu Wasser oder Land. Sollte die Rückführung der Yacht den Charterzeitraum überschreiten, gilt die Yacht erst mit Eintreffen im vereinbarten Rückgabehafen als vom Kunden zurückgegeben. Verspätete Schiffsrückgabe und durch den Charterer verschuldete Nichtbenutzbarkeit der Yacht führen zu Schadensersatzansprüchen seitens des Vercharterers.
Die Yacht ist durch den Eigner vollkaskoversichert mit einer Selbstbeteiligung von 500 Euro pro Schadensfall. Der Charterer trägt einen entstandenen Schaden bis zu einer Summe von maximal Euro 500,-, darüber hinausgehende Reparaturkosten trägt die Versicherung. Treten mehrere, voneinander unabhängige Schäden auf, gilt die Selbstbeteiligung von 500 Euro für jeden Einzelschaden. Bei Schadensereignissen, die von der Vollkasko nicht gedeckt sind (Verlust von Gegenständen, Außenbordmotor), haftet der Charterer bis zur Höhe der Kaution.
Die Kaution beträgt 1000 Euro und wird bargeldlos auf einem separaten Konto hinterlegt. Bei mängelfreier Rückgabe der Yacht und Ausrüstung wird die Kaution unverzüglich zurückerstattet. Schäden und Verluste werden mit der Kaution verrechnet. Sind die Kosten für die Behebung der Schäden und Verluste nicht sofort absehbar, kann der Vercharterer die Kaution vollständig oder anteilig einbehalten. Der Vercharterer wird dann die Differenz erstatten, sobald die Kosten für ihn zweifelsfrei ersichtlich sind (i.d.R. z.B. nach Rechnungserhalt durch die betreffende Fachwerkstatt). Der Vercharterer ist berechtigt, eigenen Aufwand angemessen in Rechnung zu stellen.
Wird die Kaution aus dem genannten Grund einbehalten, so sind folgende Kosten vom Charterer zu tragen und unverzüglich vor Abreise zu begleichen: a) Treibstoffverbrauch b) bei verspäteter Anzeige der Schäden Kosten, die durch unverzügliche Anzeige hätten vermieden werden können. I.d.R. wird es sich dabei um die Verbringung von Ersatzteilen zum Hafen handeln.
Bei Schäden, die durch grobe Fahrläßigkeit verursacht sind, haftet die Vollkaskoversicherung nicht, und der Verursacher trägt die Schadenssumme in voller Höhe. Als grobe Fahrlässigkeit sind z.B. Fahren unter Alkoholeinfluß oder Auslaufen bei Sturm zu verstehen. Empfohlen wird der Abschluss einer Skipper-Haftpflicht.
7. Zahlung, Rücktritt, Nichtantritt des Charterers
Die Anzahlung des Charterpreises in Höhe von 50% ist innerhalb von 7 Tagen ab Vertragsschluss fällig, der Rest spätestens zu Törnbeginn. Der Zahlungseingang hat innerhalb der angegebenen Fristen zu erfolgen, andernfalls ist der Vercharterer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Für Umbuchungen, soweit diese möglich sind, erhebt der Vercharterer eine Umbuchungsgebühr von 50,00 €.
Kann der Charterer den Charter nicht antreten, so teilt er dies unverzüglich mit. Es besteht kein Anspruch auf Erstattung bereits geleisteter Zahlungen, es sei denn, es wird ein Ersatzcharterer gefunden. Bei Absage innerhalb von 7 Tagen vor Fahrtantritt ist die volle Chartergebühr zu zahlen.
Gelingt ein Ersatzcharter zu denselben Konditionen, so erhält der Charterer seine Zahlungen abzüglich der Umbuchungsgebühr zurück. Erfolgt der Ersatzcharter zu geringeren Konditionen, ist die Differenz ebenfalls vom Charterer zu tragen.
Es wird der Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung empfohlen.
Zahlt der Charterer nicht innerhalb der genannten Termine, kann der Vercharterer vom Vertrag zurücktreten. Bezahlte Raten sind abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 20% nur dann zurückzuerstatten, wenn ein Ersatzcharter zu denselben Konditionen gelingt.
8. Nebenabreden / salvatorische Klausel
Eine Verlängerung der Charterzeit ist nur mit Zustimmung des Vercharterers möglich. Bei offensichtlichen Fehlern bei der Berechnung des angeführten Charterpreises und der Extras haben der Vercharterer und der Charterer das Recht und die Pflicht, den Charterpreis gemäß gültiger Preisliste zu korrigieren, ohne dass die Rechtswirksamkeit dieses Vertrages berührt wird.
Mündliche Zusagen und Nebenabreden sind nur nach schriftlicher Bestätigung (E-Mail) durch den Vercharterer wirksam.
Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen berührt nicht die Gültigkeit des Vertrags im übrigen.
9. Besondere Angebote
Über den reinen Bareboat-Charter hinaus bestehen derzeit folgende Angebote:
Flottillentörns - Dabei segeln die teilnehmenden Boote im vereinbarten Zeitraum gemeinsam und werden vom Vercharterer mit eigenem Boot begleitet. Die Törnplanung erfolgt gemeinsam in Kenntnis der Wetterbedingungen - kann kein Einvernehmen erzielt werden, entscheidet die Mehrheit der Teilnehmer. Ergibt sich keine Mehrheit, entscheidet der Vercharterer. Über den Charterpreis hinaus werden das Hafengeld des Begleitbootes, das von ihm verbrauchte Benzin sowie das Abendessen des Vercharterers auf die Teilnehmer umgelegt. Abweichende Regelungen im Sinne einer Ermäßigung kann der Vercharterer nach eigenem Ermessen vorschlagen, zum Beispiel bei geringer Teilnehmerzahl. Ein Anspruch auf Ermäßigung besteht nicht.
Folkeboot-Kalender - Im Herbst jeden Jahres legt der Vercharterer in seiner Eigenschaft als Verkäufer einen Fotokalender mit selbst fotografierten Motiven auf. Im Wesentlichen sind dies Aufnahmen seiner Boote während der abgelaufenen Saison. Der Verkäufer tritt als Herausgeber im Sinne des Presserechts auf und
Über den Bezug des Kalender gelten folgende Bestimmungen:
- Die Bestellung erfolgt schriftlich, telefonisch, per E-Mail oder Online-Formular. Nach Abgabe der Bestellung wird eine Bestätigung über deren Eingang übermittelt sowie eine Rechnung versandt. Durch diese Bestätigung kommt noch kein Vertrag zustande. Der Vertrag kommt mit der Überweisung des Rechnungsbetrages verbindlich und unwiderruflich zustande.
- Nach Überweisung des Rechnungsbetrages ist kein Widerruf möglich, da dann der Druck des bestellten Exemplars/der bestellten Exemplare in Auftrag gegeben wird. Bei Beschädigungen während des Transportes hat der Käufer Anspruch auf Ersatz. Bei Nichtgefallen bestehen keinerlei Ansprüche des Käufers. Es gilt das gesetzliche Mängelhaftungsrecht. Der Verkäufer ist berechtigt, die Lieferung zurückzubehalten, sobald und solange sich der Besteller in Zahlungsverzug befindet. Nach Begleichung der offenen Forderungen (einschließlich etwaiger Rechtsverfolgungskosten) werden die ausstehenden Vertragsleistungen schnellstmöglich geliefert. Weitergehende Ansprüche des Verkäufers bleiben hiervon unberührt.
- Die Lieferung des Kalenders erfolgt auf dem Postweg gegen Vorkasse, also frühestens nach Zahlungseingang des Rechnungsbetrages. Es wird eine Lieferung bis spätestens 23. Dezember garantiert, rechtzeitigen Zahlungseingang (mindestens sieben Werktage vorher) vorausgesetzt. Das Produkt wird auf dem Postweg an die angegebene Lieferadresse versandt. Die Lieferadresse ist identisch mit der Rechnungsabdresse, Änderungen teilt der Käufer unmittelbar nach Wirksamwerden der Änderung bzw. Erhalt der Rechnung dem Vercharterer mit. Für Waren, die aufgrund von nicht aktueller oder fehlerhafter Adressangabe nicht oder nur verzögert zugestellt werden können, trägt der Kunde die Mehrkosten.
- Es gilt der zum Zeitpunkt der Bestellung auf der Internetpräsenz des Verkäufers ausgewiesene Preis einschließlich in Frage kommender Ermäßigungen. Sämtliche Preise verstehen sich inklusive Umsatzsteuer. Der Käufer leistet die Zahlung unter Angabe der Rechnungsnummer. Der Käufer erklärt sich mit der elektronischen Übermittlung seiner Rechnung einverstanden.
- Eine gewerbliche Verwertung des Kalenders ist ausgeschlossen. Sämtliche urheberrechtlichen Nutzungsrechte und alle sonstigen Rechte daran stehen ausschließlich dem Verkäufer zu.
10. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Firmensitz des Vercharterers. Mündliche
Vereinbarungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung wirksam.